Rechtsprechung
BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein Studium - Förderung auch nach dem Abschluss einer Berufsausbildung - Sinn und Zweck des § 302 LAG - Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Förderungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 11.04.1962 - 6 KL 68/61
- BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 11.09.1957 - IV C 71.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Der Begriff "Berufsausbildung" kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüft werden(Urteil vom 11. September 1957 - BVerwG IV C 71.56 - [RLA 1957, 380]).Auch der IV. Senat hat in verschiedenen Fällen ausgesprochen, daß eine beendete Berufsausbildung der Förderung einer weiteren Ausbildung nicht entgegenstehe, z.B. wenn es sich um eine Aufstockung der ersten Berufsausbildung handele (Urteil von11. September 1957 - BVerwG IV C 71.56 - [RLA 1957, 380]) oder wenn der Antragsteller in seinen Berufsgang Umwege gemacht hat(Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 1960, 366]; vgl. ferner Urteil von3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 153.56 - [ZLA 1959, 204] und - Beschluß von27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 1957, 335], beides zu Fällen, in denen die erste Ausbildung abgebrochen wurde).
- BVerwG, 04.03.1960 - I C 43.59
Versagen einer Wohnsiedlungsgenehmigung bei Entgegenstehen eines sonst …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, so mußte es die Klage abweisen, weil die Ablehnung des von Kläger gestellten Antrages auf Ausbildungshilfe dann im Ergebnis rechtmäßig war und den Ausgleichsbehörden insoweit kein Ermessensspielraum zustand, so daß eine Ermessensprüfung durch das Gericht ausgeschlossen gewesen wäre (zum Umfang der Nachprüfung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1956 in BVerwGE 3, 279 [282 f.]; Urteil vom 4. März 1960 in BVerwGE 10, 202 [204]). - BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, so mußte es die Klage abweisen, weil die Ablehnung des von Kläger gestellten Antrages auf Ausbildungshilfe dann im Ergebnis rechtmäßig war und den Ausgleichsbehörden insoweit kein Ermessensspielraum zustand, so daß eine Ermessensprüfung durch das Gericht ausgeschlossen gewesen wäre (zum Umfang der Nachprüfung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1956 in BVerwGE 3, 279 [282 f.]; Urteil vom 4. März 1960 in BVerwGE 10, 202 [204]).
- BVerwG, 03.12.1958 - IV C 153.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Auch der IV. Senat hat in verschiedenen Fällen ausgesprochen, daß eine beendete Berufsausbildung der Förderung einer weiteren Ausbildung nicht entgegenstehe, z.B. wenn es sich um eine Aufstockung der ersten Berufsausbildung handele (Urteil von11. September 1957 - BVerwG IV C 71.56 - [RLA 1957, 380]) oder wenn der Antragsteller in seinen Berufsgang Umwege gemacht hat(Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 1960, 366]; vgl. ferner Urteil von3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 153.56 - [ZLA 1959, 204] und - Beschluß von27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 1957, 335], beides zu Fällen, in denen die erste Ausbildung abgebrochen wurde). - BVerwG, 28.09.1961 - III C 31.60
Ausbildungshilfe für eine Ausbildung als Eurhythmielehrerin - Mehrjährige …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Mit Recht hat deshalb der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 28. September 1961 - BVerwG III C 31.60 - (RLA 1962, 46), ausgeführt, daß die Entscheidung, wann eine Berufsausbildung als abgeschlossen anzusehen sei, sich nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimme, sondern daß auf die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers unter Würdigung seiner sozialen Herkunft und seines berichtigten Interesses an einer ihn befriedigenden Berufstätigkeit abgestellt werden müsse. - BVerwG, 27.07.1957 - IV B 129.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Auch der IV. Senat hat in verschiedenen Fällen ausgesprochen, daß eine beendete Berufsausbildung der Förderung einer weiteren Ausbildung nicht entgegenstehe, z.B. wenn es sich um eine Aufstockung der ersten Berufsausbildung handele (Urteil von11. September 1957 - BVerwG IV C 71.56 - [RLA 1957, 380]) oder wenn der Antragsteller in seinen Berufsgang Umwege gemacht hat(Urteil vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 1960, 366]; vgl. ferner Urteil von3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 153.56 - [ZLA 1959, 204] und - Beschluß von27. Juli 1957 - BVerwG IV B 129.56 - [RLA 1957, 335], beides zu Fällen, in denen die erste Ausbildung abgebrochen wurde). - BVerwG, 02.12.1959 - V C 369.57
Betreuung versorgungsberechtigter Waisen iS des BVG § 27
Auszug aus BVerwG, 13.11.1963 - V C 168.62
Der erkennende Senat hat für das vergleichbare Rechtsgebiet der Erziehungsbeihilfe nach den Bundesversorgungsgesetz in seinen Urteil von2. Dezember 1959 (BVerwG V C 369.57 - DÖV 1960 S. 472 = NJW 1960 S. 1027) die gleiche Auffassung vertreten und schließt sich der Rechtsprechung des III. und IV. Senats für die Ausbildungshilfe nach den LAG an.
- BVerwG, 11.09.1968 - V C 36.68
Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein Ingenieurstudium - …
Desgleichen hat der erkennende Senat mehrfach entschieden, daß auch der zweite Bildungsweg förderungswürdig ist (vgl.Urteile vom 13. November 1963 - BVerwG V C 168.62 - und dortige Zitate undvom 31. August 1966 - BVerwG V C 187.65 -) und der Gewährung der Ausbildungshilfe nicht im Wege steht.